{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:09:34", "Checksum": "62b276c40e7105be48eaa78ee3836c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82\nRegeste:\nArt. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nHerstellung des ursprünglichen Zustandes im Hinblick auf diese beiden Beklagten nicht\nmöglich sei. Zudem mache die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auch\nkeinen Sinn, weil höchstens die Klägerinnen (bzw. nunmehr die Klägerin) erneut in die\nPosition der Schuldnerin gegenüber der Erstbeklagten geraten würden. Gleichzeitig\nexistierten die Aktien der Klägerinnen physisch nicht mehr, sogar die HCM Rt existiere\nheute nicht mehr. Es wies auch den gegen die Holcim Hungária Cementipari Rt\n(Drittbeklagte) eingereichten Klageantrag der Klägerin ab, weil die Nichtigkeit der\nzwischen der Ersten Bank Rt (Erstbeklagte) und der CeBeKa Kft (Zweitbeklagte) sowie\nder Zweitbeklagten und der Ultimax Vagyonkezelö Rt (Fünftbeklagte) zustande\ngekommenen Verträge nicht habe festgestellt werden können und weil auch die\nKündigung der Darlehensverträge in der Sache nicht für ungültig befunden worden sei.\nEntsprechend ergab sich auch, dass das insbesondere gegen die Holcim Ltd\n(Viertbeklagte) und weitere neun Beklagte eingereichte Hauptbegehren, die\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu dulden, unbegründet war (vgl. die\nZusammenfassung der Urteilsbegründung z.B. Klageantwort Rz. 105; Gutachten\nWalter S. 5 f.; Replik Rz. 137).\n\nb) Am 22. Oktober 2004 entschied das Hauptstädtische Tafelgericht (bekl. act. 6; vgl.\nE. I.2b) über eine Berufung der Klägerinnen und bestätigte das erstinstanzliche Urteil\nhinsichtlich der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und\nhielt dazu folgendes wörtlich fest:\n\n\"Die Rechtsfolge der Ungültigkeit kann mit der Regelung des Verhältnisses zwischen\nden Parteien ergriffen werden. Das kann im Fall des Bestehens der Bedingungen\nmittels der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erfolgen, in dem Fall\njedoch, wenn der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann, wenn\nkeine Möglichkeit besteht, die Veränderungen ungeschehen zu machen, dann ist die\nAbrechnung zwischen den Parteien angebracht und kann im Bereich der Abrechnung\nauch ein Schadenersatzanspruch erhoben werden.\n\nStichhaltig hatte das erstinstanzliche Gericht den Standpunkt bezogen, dass in der\nbetreffenden Angelegenheit die eingetretenen Veränderungen irreversibel sind, dass\nder ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann, der abweisende\nBeschluss ist auch in diesem Bereich stichhaltig\" (bekl. act. 6 S. 22).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Tafelgericht wies die Vorinstanz jedoch an, den Anspruch auf Schadenersatz\nerneut zu prüfen (vgl. die Zusammenfassung der Urteilsbegründung z.B. Klageantwort\nRz. 106; Gutachten Walter S. 6 f.; Replik Rz. 138).\n\nc) Den Revisionsantrag der heutigen Klägerin wies der Oberste Gerichtshof am\n19. April 2005 ab (bekl. act. 7; vgl. E. I.2c). Dabei hielt er insbesondere fest, dass das\nTafelgericht zu Recht festgehalten habe, dass keine Möglichkeit zur Wiederherstellung\ndes ursprünglichen Zustands bestehe. Die gleichzeitig mit der Abtretung der\nHauptforderung kraft Gesetzes auf die CeBeKa Kft (Zweitbeklagte) übergegangenen\nAktien würden sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden, sie seien auf dem Wege des\nmehrfachen Verkaufes zu neuen Eigentümern gelangt (vgl. die Zusammenfassung der\nUrteilsbegründung z.B. Klageantwort Rz. 109; Gutachten Walter S. 7; Replik Rz. 141).\n\nd) Insgesamt ist festzuhalten, dass die vorne erwähnten Gerichte rechtskräftig\nentschieden haben, dass in Bezug auf das Rechtsbegehren der sechs Klägerinnen\nbzw. der heutigen Klägerin keine Möglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustandes in Bezug auf frühere HCM-Beteiligungsrechte der Klägerin in Form einer\nNaturalrestitution bestehe. Das Gericht hat nur noch im Rahmen des klägerischen\nEventualbegehrens über einen allfälligen Schadenersatzanspruch zu befinden (vgl. z.B.\nKlageantwort Rz. 110; Gutachten Walter S. 9). Auf den Einwand der Klägerin, es gebe\nkein klägerisches Hauptbegehren, sondern es seien fünf Rechtsbegehren gesondert zu\nanalysieren (z.B. Replik Rz. 142), ist nachfolgend einzugehen.\n\n"}