{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nd) Die Beklagte hält in der Duplik hält fest, die ungarischen Gerichte hätten unter dem\nmassgeblichen ungarischen Recht rechtskräftig entschieden, dass eine\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufgrund der Irreversibilität der\neingetretenen Veränderungen nicht mehr möglich sei. Dies gelte nicht zuletzt auch für\ndie in Ungarn vollzogene Fusion. Die klägerischerseits vorgebrachten Einwände\nhinsichtlich Tragweite der subjektiven Rechtskraftgrenzen seien nicht von Belang, da\neine vollzogene Fusion – in der Schweiz wie auch in Ungarn – eine sogenannte erga\nomnes-Wirkung zeitige. Es gehe also nicht so sehr um den Unterschied zwischen\neinem Dulden und einem Tun, sondern um ein ungarisch-juristisches Faktum. Zudem\nsei ein Eintreten weder unter dem Aspekt der Litispendenz noch der Solidarität\nmöglich, da sich die Parteien im Rahmen des 2. Aktienprozesses nach wie vor in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUngarn hinsichtlich eines Begehrens um Schadenersatz in Geld gegenüberstünden.\nAllein schon unter dem Aspekt der Solidarität gehe es nicht an, dass die Holcim Ltd in\nUngarn solidarisch auf Ausgleich des vollen klägerisch behaupteten Schadens in Geld\nund zugleich in der Schweiz alleine auf Veranlassung einer Neugründung, Entflechtung,\nSpaltung und Beteiligungsübertragung in Ungarn (also auf Naturalrestitution dem\nErgebnis nach) belangt werde. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das\nklägerische Hauptbegehren auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in\nUngarn rechtskräftig abgewiesen worden sei (z.B. Duplik Rz. 30 ff., 116 ff., 184 ff., 224\nff.).\n\nMit der Duplik reichte die Beklagte ein Ergänzungsgutachten von Prof. Walter ein (bekl.\nact. 9; nachfolgend Ergänzungsgutachten). In diesem führt er aus, der 2. Aktienprozess\nin Ungarn und das Verfahren vor dem Handelsgericht St. Gallen beruhten auf\ndenselben Grundlagen und hätten denselben Gegenstand. Sie stützten sich auf\ndieselben Vertragsgrundlagen und bezweckten beide die Wiederherstellung des\nursprünglichen Zustands. Eine solche Restitution hätten die ungarischen Gerichte\nrechtlich wie tatsächlich als unmöglich erkannt und den darauf gerichteten Klageantrag\nabgewiesen. Im Lichte der dazu gegebenen Begründung sei rechtmässig entschieden,\ndass die ehemalige HCM Rt nicht verpflichtet sei, den ursprünglichen Zustand durch\nVerschaffung von Beteiligungsrechten der Klägerin an dem in der Sache selbst\nGegenstand des Verfahrens bildenden Zementwerk in Ungarn wieder herzustellen. Die\nvor Handelsgericht St. Gallen hängige Klage bezwecke im Ergebnis ihrerseits die\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands, indem die Beklagte verpflichtet\nwerden solle, konzernrechtlich zu veranlassen, dass der Klägerin eine ihrer\nursprünglichen entsprechende Beteiligung am ungarischen Zementwerk verschafft\nwerde. Die Zweckidentität sei damit klarerweise, jedenfalls im Kernbereich der beiden\nKlagen, gegeben und demzufolge ebenfalls die objektive materielle Rechtskraft. Für die\nFrage der materiellen Rechtskraft unerheblich sei damit die Differenzierung zwischen\nAnspruch und Begehren. Rechtskräftig abgewiesen worden sei ein Anspruch der\nKlägerin auf Naturalrestitution, und zwar nach den eindeutigen Urteilsbegründungen im\nGrundsatz und umfassend. Die rechtskräftig festgestellte tatsächliche und rechtliche\nUnmöglichkeit einer Naturalrestitution entziehe folglich allen darauf zielenden Begehren\ndas Fundament, unbesehen darum, ob sie als Erfüllungs- oder Ersatzbegehren\nausgegeben würden (Ergänzungsgutachten S. 8 f.). Hinsichtlich der Identität der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}