{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\na) Die Klägerin führt in der Klage aus, die Parteien stünden sich bereits schon in\nUngarn in mehreren Zivilverfahren gegenüber (z.B. Klage Rz. 90, 180, 219 f.; kläg.\nact. 128). Sie geht aber davon aus, dass keine Klageidentität mit den zwischen den\nParteien in Ungarn hängigen oder abgeschlossenen Zivilverfahren bestehe. Da im\nVerfahren vor dem Hauptstädtischen Gericht Nr. 4.G.76.145/1996 (sog. 1.\nAktienprozess [bekl. act. 4]; z.B. Klage Rz. 219; kläg. act. 282, 283) gegenüber der\nBeklagten lediglich beantragt worden sei, die Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustands in Form der Korrektur des Aktienbuchs der HCM zu dulden, liege keine\nKlageidentität vor. Die vorliegende Klage gehe auf ein konkretes Tun, indem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVertragserfüllung bzw. Naturalrestitution in Form des Veranlassens einer Spaltung der\nfusionierten Gesellschaften samt Neueintrag der Klägerin in das neu zu erstellende\nAktienbuch mit einem Anteil von 56,99% verlangt werde (Klage Rz. 226).\n\nb) Die Beklagte macht in der Klageantwort geltend, die heutige Klägerin habe bereits\nim Rahmen des 2. Aktienprozesses auf Naturalrestitution von HCM-\nBeteiligungsrechten geklagt, welche nun wiederum mit dem vorliegenden klägerischen\nHauptbegehren verlangt werde (z.B. Klageantwort Rz. 24 ff., 70 ff.). Die Parteien des\nvorliegenden Verfahrens würden sich in identischen Parteirollen bereits im 2.\nAktienprozess gegenüber stehen (z.B. Klageantwort Rz. 70, 72 f., 94 ff., 168 ff.). In dem\nüber sämtliche Instanzen geführten 2. Aktienprozess hätten die ungarischen Gerichte\nentschieden, dass in Bezug auf das klägerische Hauptbegehren keine Möglichkeit zur\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes früherer HCM-Beteiligungsrechte der\nKlägerin in Form einer Naturalrestitution bestehe (z.B. Klageantwort Rz. 105, 109 f.,\n110, 176 ff.).\n\nMit der Klageantwort reichte die Beklagte ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. h.c. Hans\nPeter Walter, Ordinarius für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bern, zur\nFrage der res iudicata ein (bekl. act. 18; nachfolgend Gutachten). Dieser spricht der\nKlägerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse mit der Begründung ab, es liege Identität\nder Parteien und des Streitgegenstands vor (Gutachten S. 9 ff., 22). Die Unmöglichkeit\nder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zugunsten der Klägerin und\nzulasten der ungarischen Beklagten sei rechtskräftig festgestellt (Gutachten S. 15 ff.).\nRechtlich Unmögliches habe die Beklagte weder zu dulden noch zu veranlassen. Eine\nNaturalrestitution setze begriffsnotwendig voraus, dass der Zustand, wie er ohne das\nschädigende Ereignis bestünde, tatsächlich und rechtlich herbeigeführt werden könne.\nSei der behauptete Zielanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands\naber durch die ungarischen Gerichte als solcher rechtskräftig verneint worden, stehe\nder Klägerin prozessual nicht offen, dasselbe Ziel nunmehr auf anderem Wege zu\nverfolgen. Die Konzernmutter könne nicht ins Recht gefasst werden, um einen\nrechtskräftig abgewiesenen Anspruch gegen ihre Tochter \"gleichsam in Vertretung der\nim Prozess gegen die Tochter unterlegenen, angeblichen Gläubigerin\" wiederum\naufleben lassen. Soweit eine Sache nicht möglich und diese Unmöglichkeit\nrechtskräftig beurteilt sei, ergreife die Rechtskraft des die Wiederherstellung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}