{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\neingeklagt werden könne, da sie keine Gesellschafterin der von den Auswirkungen der\nKlage betroffenen ungarischen Gesellschaft sei. Die von der Beklagten in der\nKlageantwort (z.B. Rz. 51) zitierte Lehrmeinung (BSK IPRG-von Planta/Eberhard, Art.\n151 N 7) zum Begriff der \"gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten\" zählt exemplarisch\ninnergesellschaftliche Vorgänge wie etwa Klagen auf Anfechtung von GV-Beschlüssen\noder Klagen, die auf den Bestand der Gesellschaft zielen, auf. Mit dieser beispielhaften\nAufzählung wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass nicht auch Vorgänge, die zwar\nnicht direkt in den Bestand einer Gesellschaft eingreifen, jedoch letztlich eine\nVeränderung in den Besitzverhältnissen und in den Strukturen der Beklagten als\nKonzern bedeuten, unter den Begriff der \"gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten\" fallen\nkönnen. Tritt das Gericht im vorliegenden Fall auf die Klage ein, so wird es zu\nbeurteilen haben, ob es möglich ist, eine Gesellschaft in der Schweiz zu verpflichten,\neine indirekt von ihr gehaltene, rechtlich selbständige Gesellschaft anzuweisen, ihre\nBestandes- und Besitzverhältnisse zu ändern. Die Fragen, die sich dabei stellen\nwerden – die Frage einerseits nach der Rechtmässigkeit des Aktienerwerbs durch die\nungarische Tochter und andererseits die Frage, ob eine Gesellschaft überhaupt für das\nHandeln einer indirekt gehaltenen juristisch selbständigen Tochter eingeklagt werden\nkann und ob sie tatsächlich eine Verantwortung trifft – sind ohne Zweifel\ngesellschaftsrechtlicher Natur (z.B. Klageantwort Rz. 50, 56 f.; Replik Rz. 45, 71 f.).\nDamit steht ausser Frage, dass ein für die Bejahung der Zuständigkeit des\nHandelsgerichts St. Gallen nach Art. 151 Abs. 1 IPRG gefordertes Prozessthema\nvorliegt. Soweit die Beklagte eine solche Möglichkeit im jetzigen Zeitpunkt der Klage\nausschliesst, nimmt sie Fragen vorweg, die keine Eintretensfragen, sondern Fragen des\nmateriellen Rechts sind, namentlich der Möglichkeit der Passivlegitimation der\nBeklagten. So ist für die vorliegende Zuständigkeitsfrage nicht von Bedeutung, ob –\nwie die Beklagte behauptet (z.B. Klageantwort Rz. 58 ff.) – nach ungarischem Recht\neine ausschliessliche gerichtliche Zuständigkeit für in Ungarn domizilierte\nGesellschaften besteht. Eingeklagt ist vorliegend eine Gesellschaft mit Sitz in der\nSchweiz und nicht eine ungarische Gesellschaft (z.B. Replik Rz. 73 ff.). Eine andere\nZuständigkeit würde sich auch nicht ergeben, wenn eine kollisionsrechtliche\nAnknüpfung im Konzern vorgenommen würde (vgl. BSK IPRG-von Planta/Eberhard,\nVor Art. 150-165 N 7 ff.; Vischer, Vor Art. 150-165 N 20 ff.), nachdem sich – wie die\nBeklagte selber ausführt – die Anknüpfung der konzernrechtlichen Tatbestände nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden allgemeinen Normen des IPRG zum Gesellschaftsrecht richten. Ob die Beklagte\nverpflichtet werden kann, auf den Bestand ihrer indirekt gehaltenen Auslandtochter in\nUngarn einzuwirken, ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsfrage sondern der\nmateriellen Beurteilung der Klage zu prüfen (z.B. Klageantwort Rz. 52 ff.; Replik Rz. 67\nff.; Duplik Rz. 6, 14 ff.).\n\n4. Aufgrund des Dargelegten kann die Beklagte nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ und Art. 151\nAbs. 1 IPRG direkt an ihrem Sitz in St. Gallen eingeklagt werden. Das Handelsgericht\nSt. Gallen erweist sich als für die Klage zuständig. Die Zulässigkeit der von der Klägerin\nin der Replik (z.B. Rz. 45 ff.) vorgenommenen Konstruktion einer Organstellung der\nBeklagten in der ungarischen Gesellschaft zur Begründung der Anwendbarkeit von\nArt. 151 Abs. 2 IPRG – die eine Verantwortlichkeit von Gesellschaftern ausländischer\nGesellschaften voraussetzt; die Verantwortlichkeit von Gesellschaftern schweizerischer\nGesellschaften richtet sich nach Art. 151 Abs. 1 IPRG – ist damit nicht weiter zu prüfen.\nWeitere mögliche Anknüpfungsnormen verweisen alle auf den Sitz der Beklagten\n(Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und insbesondere Art. 2 IPRG).\n\nIII. Einrede der res iudicata\n\n1. Die Beklagte hält der Klägerin weiter entgegen, es handle sich bei der zur\nbeurteilenden Frage um eine sogenannte res iudicata (abgeurteilte Sache), die dem\nEintreten auf die Klage entgegen stehe.\n\n"}