{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nfür Klagen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die aus\ngesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen. In Art. 150 Abs. 1 IPRG\nwird der Begriff der Gesellschaft autonom durch die lex fori qualifiziert (von Planta/\nEberhard, Basler Kommentar zum IPRG, 2.A., Art. 151 N 7), wobei dieser weit gehalten\nist und weit über den Gesellschaftsbegriff des schweizerischen materiellen Rechts\nhinausgeht (BSK IPRG-von Planta/Eberhard, Art. 150 N 1; F. Vischer, Zürcher\nKommentar, 2.A., N 1 zu Art. 150 IPRG). In Art. 151 IPRG wird die direkte Zuständigkeit\nin gesellschaftlichen Streitigkeiten geregelt, wobei sie durch eine grosszügige Öffnung\nder schweizerischen Gerichte gekennzeichnet ist. So akzeptiert die Schweiz die\nGerichtsbarkeit auch für Vorfälle in ausländischen Gesellschaften, die, unter Vorbehalt\nvon Art. 159 IPRG, dem ausländischen Recht des Inkorporationslandes unterstehen.\nDie gesellschaftsrechtliche Zuständigkeit stimmt damit mit den Regeln über die direkte\nZuständigkeit überein, indem die Gerichte am Sitz der Gesellschaft für Klagen aus\nVerträgen (Art. 112 Abs. 2 IPRG) und aus unerlaubten Handlungen (Art. 129 Abs. 1\nIPRG) zuständig sind (BSK IPRG-von Planta/Eberhard, Art. 151 N 1 und 3; Ivo\nSchwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Band II, St. Gallen 1997,\nN 727; Vischer, N 1 und 4 zu Art. 151 IPRG). Der Begriff der gesellschaftsrechtlichen\nStreitigkeit ist von der Rechtssprechung zu konkretisieren. Darunter fallen\ninsbesondere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, Klagen, die den Bestand der\nGesellschaft betreffen (Feststellung der Nichtigkeit, Auflösungsklage) und Begehren auf\nrichterliche Intervention (Sonderprüfung, Beistandschaft, Einberufung einer GV, Eintrag\nim Aktienbuch, Einsetzung einer Revisionsstelle, Abberufung von Liquidatoren). Nicht\ngesellschaftsrechtlicher Natur sind Klagen unter Gesellschaftern ohne direkten Bezug\nzur Gesellschaft, so etwa aus Aktionärsbindungsverträgen (BSK IPRG-von Planta/\nEberhard, Art. 151 N 7). Insgesamt geht es um alle Ansprüche, die unmittelbar\ngesellschaftsrechtliche Rechtspositionen schützen oder gesellschaftsbezogene Rechte\ngewährleisen (Schwander, a.a.O., N 725).\n\nWie die Beklagte in der Klageantwort (z.B. Rz. 50) zutreffend festhält, muss der\nStreitgegenstand für die Bejahung einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit im Sinne\nvon Art. 151 Abs. 1 IPRG einen unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Bezug\naufweisen und muss sich die Klage gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder\ngegen die aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen richten.\nNicht schlüssig erscheint jedoch die weitere Argumentation, wonach die Beklagte nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}