{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, die Holcim Auslandsbeteiligungs GmbH direkt\noder indirekt anzuweisen, die der ehemaligen HCM Hejőscsabai Cement-és Mészipari\nRt zuzurechnenden Vermögensteile der heutigen Holcim Hungária Cementipari ZRt in\neine neu zu gründende Aktiengesellschaft nach neuem Recht auszuscheiden oder\nsonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu\ntrennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Zwischen\nden Parteien ist unbestritten, dass es sich bei sämtlichen Gesellschaften, die zu einem\nHandeln angehalten werden sollen (insbesondere Holcim Hungária Cementipari ZRt),\num dem Konzern der Beklagten zuzurechnende Gesellschaften handelt. Insbesondere\nist die Holcim Auslandsbeteiligungs GmbH Gesellschafterin der Holcim Hungária\nCementipari ZRt, so dass das Eventualbegehren der Klägerin gemäss Ziff. 2 des\nRechtsbegehrens nicht zum Tragen kommt (z.B. Klage Rz. 222; kläg. act. 35, 310-312;\nKlageantwort Rz. 42; Replik Rz. 57). Die Klägerin selber führt als Betreffnis der Klage\n\"Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus den Darlehensverträgen\" an. Ziel\nder Klage ist es, die Beklagte mittels einer über mehrere Gesellschaften hinweg sich\nerstreckenden Weisungskette zu einer Änderung der Strukturen und Beteiligungen\ninnerhalb ihres Konzerns zu verpflichten, indem eine Gesellschaft in Ungarn gespalten\nund der Klägerin eine Aktienquote von 56,995 an einer in Ungarn zu gründenden\nGesellschaft zugewiesen wird (z.B. Klage Rz. 209 ff., 226, 229; Klageantwort Rz. 43 ff.;\nReplik Rz. 57 ff.).\n\nb) Die Beklagte bringt an Schranken vor, Art. 16 Nr. 2 LugÜ stehe einer\nschweizerischen Zuständigkeit entgegen. Er lautet wie folgt:\n\nArt. 16\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nOhne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschliesslich zuständig\n\n2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer\nGesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum\nGegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die\nGesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat.\n\nAus Art. 16 Nr. 2 LugÜ ergibt sich lediglich die internationale, nicht jedoch die örtliche\nZuständigkeit. Diese wird durch das nationale Recht bestimmt, vorliegend durch\nArt. 151 IPRG (vgl. Rusch, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 16 Nr. 2 LugÜ). Wie soeben\nausgeführt, geht es aber vorliegend nicht um eine Klage auf Gültigkeit, Nichtigkeit oder\nAuflösung einer ursprünglich wirksamen Gesellschaft (vgl. Rusch, a.a.O., N 13 ff. zu\nArt. 16 Nr. 2 LugÜ), da es in der vorliegenden Klage nicht um den Bestand der Holcim\nLtd geht, sondern diese soll zu einem Handeln verpflichtet werden. Bei der\nvorliegenden Klage geht es aber auch nicht um die Gültigkeit oder Nichtigkeit von\nOrganbeschlüssen der Holcim Ltd (vgl. Rusch, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 16 Nr. 2 LugÜ).\nDamit wird das vorliegende Verfahren von Art. 16 Nr. 2 LugÜ nicht erfasst (vgl. Rusch,\na.a.O., N 19 zu Art. 16 Nr. 2 LugÜ). Sind die Gerichte aufgrund von Art. 16 LugÜ\nausschliesslich zuständig, so verdrängt diese Zuständigkeit die Allzuständigkeit der\nGerichte am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 LugÜ) und die besonderen\nZuständigkeiten (Art. 5 ff. LugÜ); mit anderen Worten gelten die allgemeinen\nZuständigkeitsnormen, soweit nicht die besonderen, ausschliesslichen Zuständigkeiten\ngelten (J. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8.A., Frankfurt a.M. 2005, N 2 zu\nArt. 22 EuGVO, N 1 vor Art. 2 EuGVO; Dasser, a.a.O., N 3 zu Art. 2 LugÜ).\n\nc) Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind vorbehaltlich der Vorschriften dieses\nÜbereinkommens Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines\nVertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Begriff\n\"Wohnsitz\" umfasst auch den Sitz juristischer Personen (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 LugÜ;\nvgl. Dasser, a.a.O., N 1 zu Art. 2 LugÜ). Wie erwähnt, regelt Art. 2 LugÜ nur die\ninternationale Zuständigkeit, nicht die örtliche (BGE 131 III 76 E. 3.4 S. 82 m.w.H);\ndiese bestimmt sich nach dem nationalen Recht (Dasser, a.a.O., N 7 zu Art. 2 LugÜ). In\ngesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG die\nschweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft (vgl. Art. 21 Abs. 2 IPRG) zuständig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}