{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nKlägerin belange aber nachweislich ausschliesslich die Holcim Ltd, mithin eine\njuristische Person, und keineswegs deren mit der Verwaltung oder Geschäftsführung\nbetrauten Organe. Herkömmlicherweise werde mit der Verantwortlichkeitsklage die\nHaftung der Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der mit der Geschäftsführung\nbetrauten Personen geltend gemacht für den Schaden, den diese der Gesellschaft und/\noder den Aktionären durch Verletzung ihrer Pflichten verursacht hätten. Es könne nicht\nunter dem Titel der Verantwortlichkeit auf Spaltung und Neugründung einer\nGesellschaft oder gar auf \"Wiederauferstehung\" einer untergegangenen Gesellschaft\ngeklagt werden. Die Auslegung des Verweisungsbegriffs der Verantwortlichkeit müsse\nnach der lex fori vorgenommen werden. Demgemäss bedürften Aktionäre oder\nGläubiger, die ausserhalb des Konkurses einer Gesellschaft eine unmittelbare\nSchädigung geltend machen wollten, einer spezifischen, vorliegend nicht gegebenen\nSchutznorm. Die Klägerin unterlasse es, eine entsprechende Schutznorm zu nennen\n(z.B. Duplik Rz. 6 f., 11 ff., 56 ff., 202 ff.). An Schranken bringt die Beklagte zusätzlich\nvor, wo das LugÜ (oder das IPRG) spezifische Zuständigkeiten als leges speciales\nvorsehe, diese aber nicht greifen würden, würden keine allgemeinen\nZuständigkeitsregeln im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LugÜ (oder Art. 2 IPRG) subsidiäre\nAnwendung finden. Der Rückgrifff auf allgemeine Zuständigkeitsregeln werde demnach\nauch durch Art. 16 Nr. 2 LugÜ verschlossen (Plädoyernotizen Klägerin Rz. 12 ff.).\n\n3. Die Klägerin stützt sich für die Begründung der international-örtlichen\nZuständigkeit neben Art. 151 Abs. 1 bzw. nunmehr Abs. 2 IPRG auf weitere\nZuständigkeitsnormen (Art. 2, 112 Abs. 1, 129 Abs. 1 IPRG). Die Beklagte wiederum\nwendet ein, Art. 16 Nr. 2 LugÜ stehe einer schweizerischen Zuständigkeit entgegen.\nSofern diese Bestimmung nicht anwendbar ist, ist die Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 1\nLugÜ bzw. Art. 151 IPRG zu prüfen, und bei einer Verneinung der Zuständigkeit des\nHandelsgerichts sind gegebenenfalls weitere Normen heranzuziehen.\n\na) Die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage setzt eine Qualifikation des streitigen\nRechtsverhältnisses voraus. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts ist\ndas streitige Rechtsverhältnis – auch bei einem Teilentscheid über die Zuständigkeit –\nnach der lex fori, d.h. nach Schweizer Recht, zu qualifizieren (BGE 119 II 66 E. 2b; 115\nII 69 E. 1; 111 II 278 E. 1c m.w.H.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,\nZürich 2008, S. 68 Rz. 29). Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Natur des geltend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngemachten Anspruchs. Dabei gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, wonach\nbei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage – jedenfalls im Rahmen eines\nselbständigen Zwischenentscheides – auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und\ndessen Begründung abgestellt werden muss und die darauf bezüglichen Einwände der\nGegenpartei nicht zu prüfen sind (BGE 119 II 66 E. 2a). Abzustellen ist in erster Linie\nauf das Rechtsbegehren, das bestimmt sein muss (Art. 65 Abs. 1 ZPO). Unklare\nRechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, wobei nicht nur auf den\nWortlaut des Begehrens, sondern auch auf die übrigen Vorbringen des Klägers\nabzustellen ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 7 zu Art. 65 ZPO).\n\n"}