{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZuständigkeit bleibe vorliegend weiterhin das IPRG massgebend (Plädoyernotizen\nBeklagte Rz. 16).\n\n2. a) Die Klägerin macht in der Klageschrift (Rz. 227) geltend, die gegenüber der\nBeklagten geltend gemachte Haftung beruhe auf delikts- und vertragsrechtlichen\nGrundlagen in Verbindung mit der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung. Die\ninternational-örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen ergebe sich aus\nVertragsrecht (Art. 112 Abs. 1 IPRG), Deliktsrecht (Art. 129 Abs. 1 IPRG) und\nGesellschaftsrecht (Art. 151 Abs. 1 IPRG). Ferner bestehe ein subsidiärer ordentlicher\nGerichtsstand am Sitz der Gesellschaft (Art. 2 IPRG).\n\nb) Die Beklagte macht in der Klageantwort geltend, aus dem Rechtsbegehren könne\nnicht auf materiellrechtliche Begehren aus Vertrag und Delikt geschlossen werden. Im\nRechtsbegehren würden ausschliesslich konkrete gesellschaftsrechtliche Handlungen\nverlangt, nämlich die Anweisung zur Spaltung und sodann Neugründung einer\nungarischen Gesellschaft sowie partielle Zuteilung der so geschaffenen Aktien. Eine\nschweizerische Zuständigkeit könne aber nicht aus Art. 151 Abs. 1 IPRG abgeleitet\nwerden (z.B. Klageantwort Rz. 46 f.). Der Begriff \"gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten\"\nsei nach der lex fori zu qualifizieren. Er umfasse alle Ansprüche, welche unmittelbar\ngesellschaftsrechtliche Rechtspositionen schützten oder gesellschaftsbezogene\nRechte gewährleisteten. Der Streitgegenstand müsse demnach seinem Wesen nach\neinen unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweisen und im Weiteren müsse\ndie Klage gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder gegen die aus\ngesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen gerichtet sein. Die\nBeklagte sei nicht einmal Gesellschafterin der ungarischen Gesellschaft, die gespalten\nwerden solle. Gemäss Lehre und Rechtsprechung fielen unter den Begriff der\ngesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten etwa Klagen auf Anfechtung von GV-\nBeschlüssen, Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von VR-Beschlüssen und GV-\nBeschlüssen, Klagen auf Verantwortlichkeit der tatsächlichen und faktischen Organe\nsowie Klagen auf Haftung aus der Gründung der Gesellschaft oder der Ausgabe eines\nProspektes. Zudem fielen darunter auch Klagen, die den Bestand der Gesellschaft zur\nFolge hätten (Feststellung der Nichtigkeit, Auflösungsklage), Klagen auf\n(Nach-)Liberierung des Gesellschaftskapitals, Klagen auf persönliche Haftung eines\nGesellschafters, Begehren auf richterliche Intervention (Sonderprüfung, Beistandschaft,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinberufung einer GV, Eintrag im Aktienbuch, Bewertung von Aktien, die die\nGesellschaft zurücknehmen muss, Einsetzung einer Revisionsstelle, Abberufung von\nLiquidatoren). Eine solche Klage liege hier nicht vor. Nicht gesellschaftsrechtlicher\nNatur seien Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, die die Gesellschaft nicht direkt\nbeträfen, namentlich Klagen zur Vollstreckung von Aktionärbindungsverträgen oder\nSchadenersatzklagen aus ihrer Nichterfüllung. (z.B. Klageantwort Rz. 50 f.).\n\nDie Beklagte verneint ferner die Möglichkeit der kollisionsrechtlichen Anknüpfung des\nKonzerns. Das IPRG enthalte keine Regelung des internationalen Konzerns. Auch das\nschweizerische Gesellschaftsrecht enthalte kein in sich geschlossenes Konzernrecht,\nes sei vielmehr auf die allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Beim\nKonzernrecht gehe es vor allem um den Schutz aussenstehender Aktionäre und der\nGläubiger sowie allenfalls um Einsichts- und Auskunftsrechte des Aktionärs, nicht aber\num Massnahmen, die dem Fusionsgesetz unterstünden, also struktureller Natur seien.\nKonzernkollisionsrechtlich gelte das Recht der abhängigen Gesellschaft als\nmassgeblich. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass eine einheitliche Anknüpfung\ndes (internationalen) Konzerns aufgrund der territorial begrenzten Zuständigkeit der\nGesetzgeber (Eigenständigkeit der juristischen Person als Rechtssubjekt) ohnehin nicht\nmöglich sei. Es gelte das Prinzip der Anerkennung der juristischen Selbständigkeit\njeder einzelnen Konzerngesellschaft. Die Anknüpfung der konzernrechtlichen\nTatbestände richte sich nach den allgemeinen Normen des IPRG zum\nGesellschaftsrecht (z.B. Klageantwort Rz. 52 ff.).\n\n"}