{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nc) Urteil des Obersten Gerichts Nr. Gfv.E.30.060/2005/2 vom 19. April 2005 (bekl.\nact. 7): Mit Entscheid vom 19. April 2005 verneinte der Oberste Gerichtshof eine\nRechtsverletzung durch die zweite Instanz und lehnte einen Revisionsantrag der\nheutigen Klägerin (in diesem Zeitpunkt waren die fünf weiteren klägerischen\nGesellschaften in dieser aufgegangen) ab. Die gleichzeitig mit der Abtretung der\nHauptforderung auf die CeBeKa Kft (vormals Holderbank) übergegangenen Aktien\nbefänden sich nicht mehr in deren Besitz. Auf dem Weg des mehrfachen Verkaufs\nseien sie zu neuen Eigentümern gelangt, und infolge Fusion der HCM Rt mit einer\nandern Firma existierten die Aktien der HCM Rt selbst nicht mehr (Hauptbegehren). Die\nVorinstanz müsse die der Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung folgende\nAbrechnung in Geld vornehmen (Eventualbegehren).\n\n3. Am 11. Juli 2008 reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit dem eingangs\nwiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Sie machte insbesondere geltend, die fristlose\nKündigung der E-Kreditverträge am 10. Oktober 1996 sei zu Unrecht erfolgt. Die\ndaraufhin am 26. Oktober 1996 erfolgte Verwertung der HCM-Aktien sei entsprechend\nebenfalls unrechtmässig und habe einen Erfüllungsanspruch aus Faustpfandvertrag wie\neinen Ersatzanspruch aus Darlehensvertrag ausgelöst. Die Beklagte hafte für das\nVerhalten ihrer Konzernuntergesellschaft unter vertrags-, gesellschafts- und\ndeliktsrecht-\n\nlichen Gesichtspunkten. Die einzig adäquate Art der Erfüllung bzw. des Ersatzes bei\nEntzug von Beteiligungsrechten sei deren Wiederherstellung. In der am 31. Januar\n2001 erfolgten Fusion habe die Erfüllung (bzw. die Natural- bzw. Realrestitution) auf\ndem Wege der Abspaltung unter gleichzeitiger Retablierung der Mehrheitsverhältnisse,\nwie sie nach erfolgter Privatisierung und Kauf der HCM-Aktien bestanden hatten (d.h.\nMehrheit von 56,99% z.G. der Klägerin), zu erfolgen (z.B. Klage Rz. 268).\n\n4. Mit Klageantwort vom 15. Dezember 2008 beantragte die Beklagte, den Entscheid\ndes Handelsgerichts vorerst auf die Eintretensfrage zu beschränken. Sie machte im\nWesentlichen geltend, es fehle an der international-örtlichen Zuständigkeit des\nHandelsgerichts St. Gallen. Mit den Rechtsbegehren würden ausschliesslich konkrete\ngesellschaftsrechtliche Handlungen verlangt, jedoch liege keine gesellschaftsrechtliche\nStreitigkeit im Sinne von Art. 151 ff. IPRG vor, womit kollisionsrechtlich keine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninternational-örtliche Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft begründet werden könne.\nZudem sei über die dem Handelsgericht unterbreiteten Anträge bereits in Ungarn\nrechtskräftig entschieden worden. Sie erhebe mithin die Einrede der res iudicata,\nwelche als negative Prozessvoraussetzung dem Eintreten auf die Klage entgegenstehe.\n\n5. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 beschränkte der Handelsgerichtspräsident\ndas Verfahren auf die Eintretensfragen (Art. 84 ZPO). Die Klägerin reichte am 11.\nFebruar 2009 die Replik ein, und die Beklagte erstattete am 20. April 2009 die Duplik.\nDie Klägerin reichte am 4. Mai 2009 eine nachträgliche Eingabe ein, worauf die\nBeklagte mit Eingabe vom 18. Mai 2009 beantragte, die Eingabe vom 4. Mai 2009 sei\nmitsamt den kläg. act. 327-329 aus dem Recht zu weisen.\n\n6. Zwischen den Parteien strittig und von Amtes wegen zu prüfen sind die\nEintretensvoraussetzungen und dabei vorab die Zuständigkeit des Handelsgerichts St.\nGallen in einem internationalen Rechtsstreit (Art. 79 lit. b, Art. 80 lit. a, Art. 83 lit. a\nZPO).\n\nII. International-örtliche Zuständigkeit\n\n1. Die Frage der Zuständigkeit in internationalen Prozessen richtet sich in der\nSchweiz grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht\n(IPRG). Dieses sieht in Art. 1 Abs. 2 einen Vorbehalt für völkerrechtliche Verträge vor.\nZwischen der Schweiz und Ungarn bestehen keine entsprechenden Verträge; Ungarn\nist insbesondere nicht Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR\n0.275.11). Die Klägerin vertritt die Auffassung, es finde ausschliesslich das IPRG\nAnwendung (z.B. Klage Rz. 227; Plädoyernotizen Klägerin Rz. 4; vgl. Klageantwort Rz.\n38 f.). Die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 LugÜ setzt jedoch lediglich den Wohnsitz des\nBeklagten in einem Vertragsstaat des LugÜ sowie ein weiteres internationales Element\nvoraus. Das LugÜ ist somit auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbar, etwa wenn\nder Kläger den Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland hat (BGE 135 III 185 E. 3.3 S. 189 f.\nm.w.H.; Felix Dasser, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 2008, N 12 zu\nArt. 1 LugÜ). Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Bestimmung der örtlichen\n\n"}