{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nihr als Sicherheit dienenden Aktien der HCM (Wertanteil von 56,99% am gesamten\nAktienkapital). Gleichentags kündigte die Holderbank die Kreditverträge und verwertete\nam 26. Oktober 1996 die Sicherheiten (z.B. Klage Rz. 8, 159 ff; kläg. act. 222;\nKlageantwort Rz. 5, 68, 76 ff.). Die als Sicherheit dienenden Aktien der HCM (56,99%\nWertanteil) wurden am 31. Januar 2001 physisch vernichtet, indem die HCM mit einem\nweiteren Zementwerk zur Holcim Hungária Cementipari Rt (früher Pannoncem\nCementipari Rt) fusioniert wurde. Diese wird von der Holcim Auslandsbeteiligungen\nGmbH beherrscht, die wiederum eine 100%ige Tochter des Holcim-Konzerns ist (z.B.\nKlage Rz. 8, 18 ff., 221 ff.; Klageantwort Rz. 5, 96 und FN 30).\n\nSeit dem Jahr 1995 wurden im Zusammenhang mit der Privatisierung der HCM und\ninsbesondere betreffend die Aktionärsrechte an der HCM und die Verwertung der\nAktien verschiedene Zivilverfahren zwischen dem Kálmán-Konsortium und\nGesellschaften des Holcim-Konzerns vor ungarischen Gerichten und Schiedsgerichten\ngeführt (z.B. Klageantwort Rz. 19, 21 ff. und bekl. act. 4; Replik Rz. 28 ff.). Die Beklagte\nmachte in der KIageantwort (z.B. Rz. 24 ff., 67 ff.) geltend, einem Eintreten auf die\nvorliegende Klage in der Schweiz stehe die Sperrwirkung der res iudicata der im\nsogenannten 2. Aktienprozess in Ungarn ergangenen Urteile entgegen. Dem 2.\nAktienprozess war das über sämtliche Instanzen geführte Verfahren Nr. 4.G.\n76.145/1996/71 (1. Aktienprozess; Urteil des Hauptstädtischen Gerichts [=\nerstinstanzliches Gericht in Budapest; z.B. Klage Rz. 14] vom 16.09.1998; Urteile des\nObersten Gerichts [z.B. Klage Rz. 12] vom 27.04.1999 und 02.02.2000)\nvorausgegangen. Dabei entschieden die ungarischen Gerichte rechtskräftig, dass die\nÜbertragung des E-Kredits von der Agrobank Rt (später Mezőbank Rt) auf die CeBeKa\nKft (vormals Holderbank Ungarn Management Kft) nicht ungültig war und damit die als\nSicherheit der E-Kreditforderung dienenden Aktien der HCM aufgrund einer gültigen\nIndossierung rechtmässig zur CeBeKa Kft gekommen waren (z.B. Klageantwort Rz. 68\nf.; Klage Rz. 180, 219; Replik Rz. 95 ff.). Im 2. Aktienprozess wiesen die ungarischen\nGerichte das klägerische Hauptbegehren auf Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustands hinsichtlich früherer Beteiligungsrechte der Klägerin an der HCM in Form der\n\"Realrestitution\" und dem entsprechenden Eintrag der Klägerin im Aktienbuch der\nGesellschaft über sämtliche Gerichtsinstanzen (Hauptstädtisches Gericht,\nHauptstädtisches Tafelgericht als Berufungsinstanz, Oberster Gerichtshof der Republik\nUngarn als Revisionsgericht; z.B. Klage Rz. 11 ff.) ab. Das im 2. Aktienprozess gestellte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nklägerische Eventualbegehren auf Schadenersatz durch Geldausgleich wurde – nach\nAbweisung durch die erste Instanz – im Rahmen des Berufungsverfahrens zur\nNeubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen. Das Hauptstädtische Gericht wies\nals Erstgericht mit Urteil vom 25. April 2007 die Klage hinsichtlich des im 2.\nAktienprozess gestellten Eventualbegehrens auf Schadenersatz durch Geldausgleich\nzufolge Verjährung erneut ab (bekl. act. 9). Das Hauptstädtische Tafelgericht verneinte\nals Berufungsgericht mit Urteil vom 28. März 2008 die Verjährung und wies das\nVerfahren zur materiellen Beurteilung des klägerischen Eventualanspruchs auf\nSchadenersatz durch Geldausgleich an das Hauptstädtische Gericht zurück (bekl.\nact. 10). Das Verfahren betreffend Eventualbegehren ist nunmehr am Hauptstädtischen\nGericht hängig; am 11. Februar 2009 hatte eine Verhandlung in Budapest\nstattgefunden (z.B. Klageantwort Rz. 24, 70 f., 76 ff.; Replik Rz. 35, 99f., 105 ff.; Duplik\nRz. 184). Im 2. Aktienprozess sind folgende Urteile ergangen (z.B. Klageantwort Rz. 75;\nReplik Rz. 104; Duplik Rz. 184):\n\n"}