{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-82_2010-01-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1680&type=1563347022&cHash=05070c4d14010824ec07f5a6f92c61c7", "Checksum": "c1b2d29226b015df5bcd7f68e3dfcce5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 18.01.2010 HG.2008.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2 IPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die Gerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer ehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile einer bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem ungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin mit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. 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Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die zwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten rechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung des von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist (Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2008.82\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 18.01.2010\nEntscheiddatum: 18.01.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 18.01.2010\nArt. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1, Art. 129 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 und 2\nIPRG (SR 291) sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Nr. 2 LugÜ (SR 0.275.11). Für\neine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton St. Gallen sind die\nGerichte an deren Sitz örtlich zuständig, mit welcher die Beklagte\nverpflichtet werden soll, eine Tochter in Deutschland anzuweisen, die einer\nehemaligen Gesellschaft mit Sitz in Ungarn zuzurechnenden Vermögensteile\neiner bestehenden ungarischen Gesellschaft in eine neu zu gründende\nAktiengesellschaft auszuscheiden oder sonstwie in einer gemäss dem\nungarischen Gesellschaftsrecht zulässigen Art zu trennen und die Klägerin\nmit einem Anteil von 56,99% daran zu beteiligen. Die Beklagte erhebt zu\nRecht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata), nachdem die\nzwischen den gleichen Parteien bereits von ungarischen Gerichten\nrechtskräftig beurteilte Streitsache mit der vorliegenden in Berücksichtigung\ndes von der Klägerin auf gleicher Grundlage verfolgten Zwecks identisch ist\n(Handelsgericht, 18. Januar 2010, HG.2008.82).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die Magyar Cement Mész- és Cementipari Kft (nachfolgend Magyar Cement oder\nCMC Kft; Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ungarischem\nRecht (kläg. act. 2; Kft = ungarisch GmbH), die im Jahr 2004 im Rahmen einer Fusion\n(kläg. act. 8) fünf weitere Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Magyar\nKőrnyezetvédelmi Kft (kläg. act. 3), die Borsodcement Kft (kläg. act. 4), die Alfacement\nKft (kläg. act. 5), die Kálmán és Társai Kft (kläg. act. 6) und die Bélacement Kft (kläg.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nact. 7) – absorbierte. Bei allen sechs Gesellschaften, die im Rahmen der Privatisierung\nvon Zementwerken in Ungarn in den 90er-Jahren gegründet worden waren, war Dr.\nJános Kálmán gemeinsamer Vertreter der Gesellschafter (sogenanntes Kálmán-\nKonsortium bzw. Kálmán und Partner; z.B. Klage Rz. 3 f.; Klageantwort Rz. 2, 72, 92\nund 94 f.; Replik Rz. 4). Die sechs Gesellschaften erwarben im Jahr 1994 56,99% der\nAktien des als Aktiengesellschaft (Rt = ungarisch AG) konstituierten Zement- und\nKalkwerks Hejőscsabai Cement- és Mészipari Rt (nachfolgend HCM oder HCM Rt; z.B.\nKlage Rz. 8, 46 ff.; kläg. act. 14, 15 und 78). Sie finanzierten den Kauf der Aktien mit\neinem je bei der Agrobank Rt (später Mezőbank Rt, heute Erste Bank Rt)\naufgenommenen Kredit mit einer Laufzeit von 15 Jahren Die Aktien der HCM wurden\nzur Sicherung der Kredite als Faustpfand bei der Agrobank hinterlegt. Es wurde in den\nDarlehensverträgen vereinbart, dass die Kredite mit einer Frist von sechs Monaten\ngekündigt werden konnten, wenn die Kreditnehmerinnen eine ihrer im Vertrag\nfestgeschriebenen Pflichten verletzen oder nicht erfüllen würden (z.B. Klage Rz. 8, 56\nff.; kläg. act. 87 - 98). Dabei handelte es sich um sogenannte Existenz-Kredite (bzw. E-\nKredite) der Agrobank Rt, welche der ungarische Staat im Rahmen von Privatisierungen\nzu Spezialkonditionen im Inland vergeben hatte (z.B. Klageantwort Rz. 3; Replik Rz. 6\nff.).\n\nDie Holcim Ltd (vormals Holderbank Financière Glarus AG mit Sitz in Glarus) hat ihren\nSitz in Jona (kläg. act. 9 - 13). Sie erwarb über eine 100%ige Tochtergesellschaft\n(Breitenburger Beteiligungs GmbH bzw. Breitenburger Auslandsbeteiligungs GmbH;\nkläg. act. 18, 19; z.B. Klage Rz. 18 ff.) im Jahr 1989 einen Anteil von 33,33% an der\nHCM (kläg. act. 17 S. 3; z.B. Klage Rz. 7 f.). Zwischen den Aktionären der HCM, d.h.\ninsbesondere der Klägerin und der Breitenburger Auslandsbeteiligungs GmbH,\nentstanden Auseinandersetzungen, was gemäss der Ansicht der Beklagten zu einer\nexistenziellen Gefährdung der HCM geführt hatte (z.B. Klage Rz. 8; Klageantwort Rz. 3\nff.; Replik Rz. 6 ff.).\n\n2. Am 10. Oktober 1996 übernahm eine ungarische Gesellschaft des Holcim-\nKonzerns (Beklagte), die Holderbank Ungarn Management Kft (später Cebeka\nVagyonkezelö Kft [kläg. act. 31], dann CeBeKa Kft; nachfolgend Holderbank oder\nCeBeKa Kft), die Forderungen gegenüber den sechs genannten Gesellschaften von der\nMezőbank Rt (ehemals Agrobank Rt). Dabei übergab die Mezőbank der Holderbank die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/32\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}