10. Die Beklagten haften im Grundsatz solidarisch (siehe oben Ziff. 4). Die Klage auf Bezahlung des Wertersatzes richtet sich in erster Linie gegen die Beklagte 1. Diese Forderung ist im geforderten Betrag von Fr. 500'000.-- nebst 5% Zins seit 2. Juni 2008 zu schützen. Die Klage gegen die Beklagte 2 lautet auf Zuweisung des von ihr sichergestellten Betrags von Fr. 350'000.— an die Klägerin; dies unter Anrechnung auf die Forderung gegen die Beklagte 1. Dieses Begehren ist nach dem Gesagten zu schützen, nachdem die Beklagte 2 solidarisch mithaftet. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15