Insgesamt liegt die angefochtene zu ersetzende Leistung bei Fr. 605'877.90, sodass der Klägerin ihre Forderung von Fr. 500'000.— ohne weiteres zugesprochen werden kann. Damit ist auch gesagt, dass die Klage auch dann zu schützen gewesen wäre, wenn der Wertersatz bzw. der massgebliche Marktpreis der Maschinen rund Fr. 105'000.— tiefer anzusetzen gewesen wäre. 9. Die Klägerin verlangt 5% Verzugszins seit 29. September 2006. Ein vor Klageeinleitung liegender Verzug der Beklagten wurde nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Die Beklagten schulden damit 5% Zins seit Klagehängigkeit am 2. Juni 2008 (Art. 102 und 104 OR).