8. Die Anfechtungsklage bezweckt in erster Linie die Wiederherstellung des schuldnerischen Vermögens, wie es ohne die anfechtbare Handlung vorhanden wäre (siehe oben Ziff. 3 lit. b). Ist die Rückgabe einer Sache nicht mehr möglich, so besteht die Pflicht zur Erstattung ihres Wertes (BGE 132 III 494 mit Hinweis; Amonn/Walther, a.a.O., § 52 N 43 ff.). Bezüglich einer gemischten Schenkung geht es um die Erstattung des Wertunterschiedes (Amonn/Walther, a.a.O., § 52 N 12). Massgebend für die Bestimmung des Wertersatzes ist vorliegend der objektive Wert der Maschinen im Zeitpunkt des Verkaufs (BAUER, Basler Kommentar, N 20 zu Art. 291 SchKG).