d) Für die Beklagte 2 gilt dasselbe. B. D. war gleichzeitig ihr Organ und Organ der Revisionsgesellschaft der S. AG (siehe oben Ziff. 6 lit. f). Er unterzeichnete den Revisionsbericht vom 15. Juni 2006, in welchem die Überschuldung nachgewiesen wurde (Beilage 6 zur Duplik Beklagte 1). Eine Beseitigung der Überschuldung bis 29. September 2006 wurde nicht dargetan. Die Beklagte 2 vermag die Vermutung ihrer Bösgläubigkeit nicht zu widerlegen. e) Zusammenfassend ist die Anfechtung durch die Klägerin zu schützen, nachdem der Tatbestand der Überschuldungsanfechtung objektiv und subjektiv erfüllt wurde. Die Anfechtung hat Wirkung gegen beide Beklagten.