c) Die Beklagte 1 konnte gestützt auf den Vertrag vom 11. September 2006, in welchem auch die bestehende Überschuldung der S. AG ausdrücklich bestätigt wurde, von keinem anderen Sachverhalt ausgehen. Die Beklagte 1 vermochte somit die Vermutung ihrer Bösgläubigkeit nicht zu widerlegen.