Sodann ist die Erklärung der S. AG im Vertrag vom 11. September 2006, in welchem die (noch) bestehende Überschuldung bestätigt wurde, weiterer Beweis für diese Tatsache. Dass es sich dabei um eine versehentliche Formulierung gehandelt haben soll, erscheint als Schutzbehauptung der Beklagten 1, zumal sie ihre Darstellung weder belegt noch näher substantiiert. Auch die von ihr bezüglich der Bilanzsanierung durch Kapitalherabsetzung und nachträgliche Kapitalerhöhung mit neuen Mitteln ins Recht gelegten Akten vermögen nicht zu überzeugen (vgl. Beilagen 2 bis 6 zur Duplik