Auch weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich die Überschuldung allein schon durch die Tatsache, dass die Maschinen am 11. September 2006 für Fr. 400'000.— verkauft wurden, schlagartig um rund Fr. 1 Mio. erhöht hatte, weil jene mit einem Buchwert von Fr. 1.44 Mio. bilanziert waren und durch den Verkauf ein massiver Buchverlust realisiert wurde. Sodann ist die Erklärung der S. AG im Vertrag vom 11. September 2006, in welchem die (noch) bestehende Überschuldung bestätigt wurde, weiterer Beweis für diese Tatsache.