Die Beweislast für die Überschuldung zum fraglichen Zeitpunkt trägt die Klägerin (STAEHELIN, a.a.O., N 18 zu Art. 287 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., § 52 N 21). Alleine die zeitliche Nähe zur Konkurseröffnung ist indes starkes Indiz für die damalige Überschuldung. Auch weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich die Überschuldung allein schon durch die Tatsache, dass die Maschinen am 11. September 2006 für Fr. 400'000.— verkauft wurden, schlagartig um rund Fr. 1 Mio. erhöht hatte, weil jene mit einem Buchwert von Fr. 1.44 Mio. bilanziert waren und durch den Verkauf ein massiver Buchverlust realisiert wurde.