b) Die Überschuldung muss im Zeitpunkt, in welchem die rechtlichen Wirkungen der anfechtbaren Handlung eintreten, bestanden haben (STAEHELIN, a.a.O., N 17 zu Art. 287 SchKG). Die Klägerin verweist auf den Vertrag vom 11. September 2006, in welchem festgehalten wurde, dass "die Überschuldung reduziert werden" konnte (Klage, S. 9), mithin aber immer noch bestanden haben musste. Die Überschuldung sei in der kurzen Zeit bis zur Konkurseröffnung im Januar 2007 nicht mehr beseitigt worden (Klage, S. 9). Die Beklagte 1 hält entgegen, dass die genannte Formulierung im Vertrag auf einem Versehen beruhe. Die Überschuldung sei bereits im Juli 2006 beseitigt worden (Klageantwort, S. 8).