Die Überschuldungsanfechtung ist in Art. 287 SchKG geregelt. Anfechtbar sind innerhalb eines Jahrs vor Konkurseröffnung u.a. die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte erkennen müssen (Art. 287 Abs. 2 SchKG).