16 und 17). Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Beklagte 2 am 1. Dezember 2006 wissen musste, dass die Beklagte 1 schon im September 2006 über Gegenforderungen gegenüber der S. AG verfügt hatte und dass aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der S. AG und der Beklagten 1 bis 29. September 2006 noch weitere Forderungen dazugekommen sein dürften. Ihr musste deshalb am 1. Dezember 2006 bewusst sein, dass die S. AG zusammen mit der Beklagten 1 einen Tatbestand verwirklicht hatte, der mit Deliktspauliana anfechtbar war. Die Beklagte 2 handelte mithin auch in dieser Hinsicht bösgläubig, als sie die Maschinen erwarb und umgehend weiterkaufte.