Den Parteien wurde anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben, sich zur Feststellung der Organschaft von B. D. in der Revisionsgesellschaft der S. AG zu äussern. B. D. nahm für die Revisionsgesellschaft an der Generalversammlung der S. AG vom 2. Februar 2006 teil (Beilage 1, S. 1, zu Duplik Beklagte 1). Er nahm für sich in Anspruch, dass er sich "ein möglichst vollständiges Bild über die Gesellschaft" verschafft habe (Beilage 1, S. 3, zu Duplik Beklagte 1). Die Kontakte zwischen den Beklagten waren zugestandenermassen eng und vertrauensvoll. So unterzeichnete S. W., Organ der Beklagten 1, u.a. für die Beklagte 2 auch die Verkaufsverträge mit den Dritten (kläg. act. 16 und 17).