Beklagte 2 zudem wusste, dass auch die Beklagte 1 Gläubigerin der S. AG war und dass ihr mithin durch den Kauf der Maschinen eine Verrechnungsmöglichkeit gegenüber der S. AG eröffnet wurde. Dieses Wissen über die Gläubigerstellung der Beklagten 1 gegenüber der S. AG hatte die Beklagte 2 auch deshalb, weil ihr Organ B. D. gleichzeitig Organ der Revisionsgesellschaft der S. AG war, deren Mandat im November 2005 begann. Handelsregistereinträge sind gerichtsnotorisch (BGE 5C. 219./2006, Ziff. 3.4, mit Hinweisen). Den Parteien wurde anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben, sich zur Feststellung der Organschaft von B. D. in der Revisionsgesellschaft der S. AG zu äussern.