Erstens die S. AG stand kurz vor dem Konkurs. Zweitens der Kaufpreis war (mindestens teilweise) direkt an Gläubiger der S. AG geflossen. Nachdem die Beklagten in dieser Phase offenbar sehr eng zusammenarbeiteten, muss aus dem zweiten Punkt geschlossen werden, dass die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte