Intensive Besprechungen zwischen den Beklagten hätten "im Dezember 2006" die Befürchtung bestätigt, dass die S. AG "kurz vor dem Ende stand" (Klageantwort Beklagte 2, S. 3, Ziff. 2.4). Dem Kaufvertrag vom 1. Dezember 2006 ist indes zu entnehmen, dass die Beklagte 2 schon vor Dezember 2006 vom Scheitern der Sanierung erfahren haben musste, wurde doch in Ziffer 1.4 des Vertrags dieses Scheitern explizit erwähnt und waren – entsprechend der Sachdarstellung der Beklagten 2 – intensive Gespräche vorangegangen, die dies zum Thema hatten. Die Beklagte 2 wusste also vor dem 1. Dezember 2006 zweierlei: Erstens die S. AG stand kurz vor dem Konkurs.