Andernfalls hätte die Refinanzierung um Fr. 147'877.90 tiefer ausfallen müssen. Tatsächlich wusste die Beklagte 2 aber, dass der Kaufpreis "... aus Dringlichkeitsgründen nicht direkt an die S. AG, sondern gemäss schriftlichen Instruktionen der S. AG direkt an verschiedene Gläubiger der S. AG zur Tilgung zum Teil längst überfälliger Rechnungen überwiesen" wurden (Klageantwort Beklagte 2, S. 3, Ziff. 2.3). Intensive Besprechungen zwischen den Beklagten hätten "im Dezember 2006" die Befürchtung bestätigt, dass die S. AG "kurz vor dem Ende stand" (Klageantwort Beklagte 2, S. 3, Ziff.