Dem Kaufvertrag vom 1. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass die Beklagte 2 der Beklagten 1 ein Darlehen von Fr. 400'000.— zur Finanzierung des Maschinenkaufs im September 2006 gewährt haben soll (kläg. act. 15, Ziff. 1.2 und 2.5). Das spiegelt vor, dass die Beklagte 2 nichts darüber wusste, dass der Beklagten 1 bei Kaufabschluss Gegenforderungen gegenüber der Verkäuferin zustanden, die mit dem Kaufpreis teilweise verrechnet werden sollten. Andernfalls hätte die Refinanzierung um Fr. 147'877.90 tiefer ausfallen müssen.