bleiben (kläg. act. 3). Zudem war S. W. einerseits Berater der S. AG im Rahmen ihrer Sanierung (Klageantwort Beklagte 1, S. 7) verbunden mit allem Wissen über die internen Verhältnisse der S. AG, die damit zusammenhängen. Andererseits war er Organ der Beklagten 1 (kläg. act. 2) und Unterzeichner des Kaufvertrags für jene (kläg. act. 3), womit der Beklagten 1 sein Wissen zuzurechnen ist. Die Schädigungsabsicht der Schuldnerin war für die Beklagte 1 zweifellos erkennbar. e) Zusammenfassend ist die Anfechtung durch die Klägerin zu schützen, nachdem der Tatbestand der Absichtsanfechtung objektiv und subjektiv erfüllt wurde.