d) Für die Anfechtbarkeit ist schliesslich erforderlich, dass die Schädigungsabsicht des Schuldners auch für den begünstigten Dritten erkennbar war (STAEHELIN, a.a.O., N 18 zu Art. 288 SchKG mit Hinweisen). Diese Erkennbarkeit war aus denselben Gründen gegeben wie auch die S. AG die Schädigung voraussehen konnte (vgl. oben lit. c). Der Kaufvertrag spricht diesbezüglich in Ziffer 1 und 2 des Ingresses eine deutliche Sprache. Der Beklagten 1 konnte die Situation der Verkäuferin deshalb nicht verborgen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte