Dass dieBeklagte 1 im Falle eines Konkurses aufgrund des vorangegangenen Maschinenkaufs bedeutend besser gestellt sein würde als die übrigen Gläubiger, war offenkundig und auch für die S. AG voraussehbar, zumal der Beklagten 1 durch den Erwerb der Maschinen die Gelegenheit eröffnet wurde, namhafte Gegenforderungen kurz vor einem möglichen Konkurs zu 100% mit dem Kaufpreis zu verrechnen. Im Falle eines Konkurses und einer Kollozierung der Forderungen der Beklagten 1 in der dritten Klasse hätte für jene hingegen ein bedeutend schlechteres Ergebnis resultiert, was jedermann und auch der S. AG bewusst sein musste. Sie nahm die Benachteiligung der übrigen Gläubiger also in Kauf.