Der mögliche Konkurs der Gesellschaft stand damit als drohende Option mit Sicherheit im Raum. Dass dieBeklagte 1 im Falle eines Konkurses aufgrund des vorangegangenen Maschinenkaufs bedeutend besser gestellt sein würde als die übrigen Gläubiger, war offenkundig und auch für die S. AG voraussehbar, zumal der Beklagten 1 durch den Erwerb der Maschinen die Gelegenheit eröffnet wurde, namhafte Gegenforderungen kurz vor einem möglichen Konkurs zu 100% mit dem Kaufpreis zu verrechnen.