Bereits aus Ziffer 1 und 2 des Ingresses des Kaufvertrags zwischen der S. AG und der Beklagten 1 ergibt sich, dass sich die Verkäuferin in einer schwierigen finanziellen Lage befand (kläg. act. 3). Gemäss eigener Darstellung im Vertrag war sie überschuldet und ein Sanierungsfall. Die Liquiditätslage sei sehr angespannt und die Zahlungsunfähigkeit habe kurzfristig nur noch durch Überbrückungskredite abgewendet werden können. Der mögliche Konkurs der Gesellschaft stand damit als drohende Option mit Sicherheit im Raum.