c) Als subjektives Erfordernis muss die Absicht des Schuldners bestehen, seine Gläubiger durch die anfechtbare Handlung zu benachteiligen (STAEHELIN, a.a.O., N 14 zu Art. 288 SchKG). Dabei genügt es, wenn die Schädigung oder Begünstigung als normale Folge vorausgesehen werden konnte oder musste (Walder, Kommentar SchKG, 17. A., N 7 zu Art. 288 SchKG). Eventualvorsatz genügt. Es reicht deshalb aus, wenn der Schuldner die Schädigung in Kauf nimmt (STAEHELIN, a.a.O., N 16 zu Art. 288 SchKG).