288 SchKG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er dem Gläubiger Waren verkauft, sodass dieser seine ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderungen mit dem Kaufpreis verrechnen kann (STAEHELIN, a.a.O., N 8 zu Art. 288 SchKG mit Hinweis). Das trifft auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu. Die Beklagte 1 erwarb mit den Maschinen die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte