b) Anfechtbar sind unter diesem Titel Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen (Art. 288 SchKG). Darunter fällt – zumindest in objektiver Hinsicht - ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner vor der Konkurseröffnung abgeschlossen hat, um diesem die Verrechnung zu ermöglichen (BGE 103 III 52; STAEHELIN, a.a.O., N 8 zu Art. 288 SchKG).