PETER, Basler Kommentar, 4. A., N 1 zu Art. 124 OR). Die Kaufpreisforderungen über Fr. 400'000.– und Fr. 40'000.– wurden mangels anderer Abrede am 11. September 2006 mit Abschluss der Kaufverträge fällig, da in diesem Zeitpunkt zugleich das Eigentum an den Maschinen überging (Art. 184 Abs. 2 OR). Bei gleichzeitiger Fälligkeit ist die Verrechnungsforderung analog Art. 87 Abs. 2 OR verhältnismässig auf die Gegenforderungen anzurechnen. Von den verrechneten Fr. 162'665.70 entfallen somit Fr. 147'877.90 auf den Kaufpreis für die Druckmaschinen (= Fr. 162'665.70 : 440'000 x 400'000). Die für die Absichtsanfechtung relevante Verrechnungserklärung beläuft sich also auf Fr. 147'877.90.