Die Beklagte 1 macht geltend, die Verrechnung habe die Kaufpreisforderung für das Lentikular von Fr. 40'000.– untergehen lassen und beziehe sich nur im Umfang von Fr. 122'665.70 auf die Kaufpreisforderung für die drei Maschinen (Klageantwort, 8 f., Ziff. 13). Die Abrechnung der S. AG vom 27. September 2006, in welcher sie die Verrechnung erklärte, gibt nicht an, welche Forderung sie auf welche Weise tilgen wollte. Fehlen Erklärungen darüber, mit welcher von mehreren Gegenforderungen verrechnet werden soll, ist Art. 87 OR analog anzuwenden (BGE 58 III 24 f.; PETER, Basler Kommentar, 4. A., N 1 zu Art.