a) Bei richtiger Betrachtung verrechnete die Beklagte 1 nicht nur teilweise den Kaufpreis für die Maschinen von Fr. 400'000.— sondern gleichzeitig auch den Kaufpreis für das Lentikular von Fr. 40'000.— (vgl. kläg. act. 12). Der Verkauf des Lentikular wurde von der Klägerin nicht angefochten und für das vorliegende Verfahren als irrelevant erklärt (Klage, S. 9).