6. Die Beklagte 1 hatte den Kaufpreis für die Maschinen im September 2006 teilweise durch Verrechnung mit behaupteten Gegenforderungen von Fr. 162'665.70 bezahlt (Klage, S. 11; kläg. act. 12). Die Klägerin erhebt diesbezüglich Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG (Klage, S. 18). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte