Als sie die Maschinen Anfang Dezember 2006 erwarb, um sie wenige Wochen später mit einem Zuschlag von über 100% an Dritte weiterzuverkaufen, musste ihr deshalb bewusst sein, dass dem Kaufgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 im September 2006 ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zugrunde gelegen hatte. Es konnte ihr nicht entgangen sein, dass das Kaufgeschäft der Beklagten 1 mit der S. AG unter diesen Umständen anfechtbar war. Die Beklagte 2 handelte mithin bösgläubig, als sie die Maschinen erwarb und umgehend weiterkaufte. Die Schenkungsanfechtung richtet sich zu Recht auch gegen sie.