15, S. 1). Die überaus schwierige finanzielle Lage der S. AG, die im ersten Kaufvertrag detailliert beschrieben und im zweiten Kaufvertrag aktualisiert dargestellt wurde, verlangte von der Beklagten 2 Aufmerksamkeit insbesondere mit Bezug auf paulianische Anfechtungstatbestände. Als sie die Maschinen Anfang Dezember 2006 erwarb, um sie wenige Wochen später mit einem Zuschlag von über 100% an Dritte weiterzuverkaufen, musste ihr deshalb bewusst sein, dass dem Kaufgeschäft zwischen der S. AG und der Beklagten 1 im September 2006 ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zugrunde gelegen hatte.