Der Vertrag vom 11. September 2006 (kläg. act. 3) war dem Vertrag vom 1. Dezember 2006 zwischen der Beklagten 2 und der Beklagten 1 als Anhang beigefügt (kläg. act. 15, S. 2). Die Beklagte 2 hatte damit Kenntnis vom ersten Vertrag. Jener schildert unter Ziffer 1 und 2 im Ingress deutlich, in welch misslicher Lage sich die S. AG im September 2006 befand. In Ziffer 1.4 des Kaufvertrags vom 1. Dezember 2006 wurde sodann festgehalten, dass die Beklagte 2 darüber informiert worden sei, dass die Sanierung der S. AG gescheitert sei und sich jene in "akuten Liquiditätsschwierigkeiten" befinde (kläg. act. 15, S. 1).