Der Beweis für das objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim Kaufgeschäft im September 2006 ist nach alledem ohne jeden Zweifel erbracht. Auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens als Gegenbeweis, wie dies die Beklagte 1 fordert, kann verzichtet werden (Klageantwort Beklagte 1, S. 12). Nachdem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte