Für die Beklagte 1 vereinbarte er mit der Beklagten 2 die Vertragsübernahme (kläg. act. 15). Für die Beklagte 2 organisierte er schliesslich den Verkauf der Maschinen ins Ausland. Klammert man die Problematik der Doppelvertretung bzw. des Selbstkontrahierens aus, so bleibt in jedem Fall die Feststellung, dass die massgebende Person für die drei Verkäufe stets S. W. war. Damit können aber auch keine personellen Veränderungen Einfluss auf den Marktpreis gehabt haben. Es ist schlicht nicht ersichtlich, dass in der Zeit von September 2006 bis Januar 2007 irgendetwas vorgefallen sein könnte, das für die Veränderung des Marktpreises der Occasionsmaschinen hätte entscheidend sein können.