Anlässlich der Hauptverhandlung hatte die Beklagte 2 zugestanden, dass S. W. im Druckmaschinenmetier fachkundig sei. Sie selber sei es nicht. Sie habe ihn deswegen auch für den Weiterverkauf der Maschinen ins Ausland beigezogen und dieser habe den Verkauf letztlich eingefädelt. Mithin hatte S. W. für alle jeweiligen Eigentümer der Maschinen in der fraglichen Zeit von September 2006 bis Januar 2007 gehandelt. Für die S. AG agierte er als ihr Sanierer. Für die Beklagte 1 vollzog er den Kauf und unterzeichnete den Kaufvertrag mit der S. AG (kläg. act. 3). Für die Beklagte 1 vereinbarte er mit der Beklagten 2 die Vertragsübernahme (kläg.