286 SchKG). Soweit die Beklagte 2 bezüglich des Weiterverkaufs im Dezember 2006 eine "zufällig günstige Nachfragekonstellation auf dem Occasionsmarkt" behauptet (Klageantwort Beklagte 2, S. 4) und die Beklagte 1 geltend macht, "dass die Käufer ... aus einer besonderen Situation heraus bereit waren, einen höheren Kaufpreis als den Verkehrswert zu bezahlen" (Klageantwort Beklagte 1, S. 10), substantiieren sie ihre Ausführungen nicht und bleiben auch den Nachweis schuldig. Unbehelflich ist aus denselben Gründen auch die Behauptung der Beklagten 1, beim Wiederverkaufspreis handle es sich um "... einen Preis, der im einzelnen Fall aus unbekannten Gründen erzielt werden konnte".