Es ist durch nichts zu erklären, dass mit Bezug auf diese spezifischen Investitionsgüter in dieser kurzen Zeitspanne eine derartige Wertveränderung hätte eintreten können. Angesichts der Differenz von über 100% ändert daran auch nichts, dass sich der Wert gebrauchter Maschinen naturgemäss nicht genau beziffern lässt und bei der Preisfestlegung deshalb ein gewisser Ermessensspielraum bestanden hatte (vgl. Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 286 SchKG).