d) Berücksichtigt man, dass die Maschinen im September 2006 für Fr. 400'000.— an die Beklagte 1 gingen und bereits Ende Dezember 2006 bzw. Anfang Januar 2007 von der Beklagten 2 für rund Fr. 830'000.— an Dritte veräussert wurden und die Maschinen zudem bis dahin im Betrieb der S. AG verblieben und weder revidiert noch verändert worden waren, so ist dies Beweis für ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im September 2006. Es ist durch nichts zu erklären, dass mit Bezug auf diese spezifischen Investitionsgüter in dieser kurzen Zeitspanne eine derartige Wertveränderung hätte eintreten können.