c) Beide Parteien stützen sich je auf ein Privatgutachten. Die Beklagten berufen sich auf die Berichte der P. GmbH,welche im September 2006 einen Marktwert (vor Reparaturen) von total Fr. 490'000.— ausweisen (kläg. act. 24). Die Beklagte 2 beziffert den Handelswert gestützt darauf auf Fr. 490'000.— (Klageantwort Beklagte 2, S. 3). Die Beklagte 1 beziffert ihn - ergänzend unter Berücksichtigung der "Marktlage" - auf Fr. 400'000.— (Klageantwort Beklagte 1, S. 5). Die Klägerin leitet demgegenüber aus dem Bericht von J. A. einen Liquidationswert der Maschinen von mindestens Fr. 714'750.— ab (Klage, S. 16; kläg. act. 27).